Die SVP-Fraktion hat am 13. November 2024 Einspruch gegen die Gebäudeversicherungsverordnung wegen zwei wesentlichen Punkten erhoben:
Zum einen gegen den Paragrafen 1 der Gebäudeversicherungsverordnung, wo es um die Fachkompetenzen und Zusammensetzung des Verwaltungsrats geht. Zum anderen gegen den neuen Paragrafen 25bis in der Personalrechtsverordnung, in welchem die Gebäudeversicherung umfangreiche Kompetenzen im Personalrecht erhalten soll.
Starten wir der Reihe nach. Anlässlich der jährlichen Debatte des Geschäftsberichts der SGV in diesem Saal hat unser geschätzter Kollege Walter Gurtner die einseitige Zusammensetzung der Verwaltungskommission der SGV abermals zurecht kritisiert. An dieser Stelle möchte ich Walter für seine Hartnäckigkeit bedanken. Bei der Vernehmlassung wie auch in der Ratsdebatte zur Totalrevision des Gebäudeversicherungsgesetztes hat sich die SVP nicht verwunderlich für eine ausgeglichene politische Besetzung des Verwaltungsrates ausgesprochen. Der Gesetzgeber sowie auch das Volk wollte eine fachliche Besetzung des obersten Leitungsorgans mit angemessener Berücksichtigung der unmittelbar betroffenen Verbände. Im revidierten Gesetz über die Gebäudeversicherung unter Paragraf 7 Abs. 1 wurde dies dann auch so festgehalten. Im gleichen Absatz steht dann auch, dass der Regierungsrat die Zusammensetzung in der Verordnung regelt. Werfen wir doch einen Blick in diese Verordnung. Prominent unter Paragraf 1 werden im ersten Absatz die erforderlichen Fachkompetenzen des Verwaltungsrates aufgelistet. Gefolgt im Absatz 2 die Berücksichtigung der unmittelbar betroffenen Interessengruppen. Weiter Ausführungen sucht man vergeblich. Welche Verbände oder Organisationen damit gemeint sind und wie die Zusammensetzung und Gewichtung der Interessengruppen dieses wichtigen Gremiums konkret aussehen soll, hat der Regierungsrat in seiner Verordnung nicht explizit geregelt, obwohl das revidierte Gebäudeversicherungsgesetz dies verlangt. Der Regierungsrat hat mit einer schwammigen Verordnung seine Arbeit nicht erledigt, weshalb der Kantonsrat mit dem Veto nun intervenieren muss. In diesem Fall den Vorwurf einer Verletzung der Gewaltenteilung und sogar einer Verfassungsverletzung zu erheben, erscheint uns äusserst befremdlich.
Im Einspruch der Fraktion SVP haben wir ferner kritisiert, dass der durch den Regierungsrat vorgesehenen Besetzungsprozess des Verwaltungsrates völlig intransparent ist. So ist die öffentliche Ausschreibung der entsprechenden Stellen nicht vorgesehen und nicht erfolgt, obwohl das anlässlich der Ratsdebatte angekündigt wurde. In seiner Stellungnahme unter 4.4 beteuert der Regierungsrat, dass es im revidieren Gebäudeversicherungsgesetz keine Grundlage gebe, die eine Ausschreibung der Verwaltungsratsmandate vorschreibt. Das ist eine billige Ausrede. Im Paragraf 7 des Gebäudeversicherungsgesetzes, wie bereits vorhin erwähnt, regelt der Regierungsrat die Zusammensetzung in der Verordnung. Wie genau der Regierungsrat diese Zusammensetzung angeht, ist im Gesetz nicht erwähnt. Demgemäss steht es dem Regierungsrat frei, eine öffentliche Ausschreibung durchzuführen, auf diese sich dann qualifizierte Fachpersonen bewerben könnten. Warum sich der Regierungsrat dagegen sträubt, ist für die SVP nicht nachvollziehbar.
Weit weniger mediale Aufmerksamkeit wurde dem zweiten Punkt im Verordnungsveto geschenkt, dem Vollzug des Personalrechts. Eigentlich erstaunlich, so ist doch die SoH wegen unrechtmässigen Funktionszulagen an den ehemaligen CEO, fraglichen Freistellungen mit Abgangsentschädigungen in die Schlagzeilen geraten und Gegenstand einer umfassenden Untersuchung durch die GPK. Die SoH geniesst gemäss der aktuell gültiger Personalgesetzgebung weitreichende Kompetenzen im Vollzug des Personalrechts. Diese Befugnisse will man nun, trotz den gravierenden Vorfälle in der SoH, auch auf die SGV übertragen. Zwar hat das Personalamt laut Paragraf 16bis ein Aufsichts- und Weisungsrecht, wie dieses aber konkret wahrgenommen wird, kann aufgrund der Vorfälle in der SoH nicht beurteilt werden. In seiner Stellungnahme unter 4.5 bekräftigt der Regierungsrat, dass solche Vorfälle in der SGV aufgrund der Gesetzgebung nicht eintreten können, und verweist auf die Zuständigkeit des Personalamts. Wir gehen davon aus, dass gleiche Versprechungen auch damals bei der SoH gemacht wurden, in Tat und Wahrheit haben sich dann die Ereignisse in der SoH überschlagen. Auf reine Lippenbekenntnisse fällt die SVP nicht rein, und geben hiermit zu Protokoll, dass wir zumindest davor gewahrt haben.
Zusammenfassend stösst die intransparente und unklare Besetzung des Verwaltungsrates in der Verordnung auch bei anderen wichtigen Verbänden, zurecht, sauer auf. Mit der Annahme des Vetos geben wir dem Regierungsrat nochmals die Möglichkeit, seine Verordnung entsprechend zu konkretisieren. Zweite wichtige Beanstandung, welche den Vollzug des Personalrecht betrifft, muss aufgrund der Vorkommnisse bei der SoH nochmals überdenkt werden, insbesondere auch wie das Personalamt und schlussendlich der Regierungsrat sein Aufsichts- und Weisungsrecht wahrnimmt.
Schlussabstimmung: Zustimmung zum Einspruch mit 50:29 Stimmen mit 14 Enthaltungen.
Einspruch vom 13.11.2024
Stellungnahme RR vom 26.11.2024
Beschluss
Bild: Oliver Menge